Karlsruhe (dpa) – Wer im Internet mit durchschnittlichen Sternebewertungen wirbt, braucht die Kundenkritik laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht noch nach einzelnen Sterneklassen aufschlüsseln. Einem Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertungszahl in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde lägen und die Bewertungen – zum Teil erheblich – voneinander abweichen, entschied der erste Zivilsenat in Karlsruhe. (Az. I ZR 143/23)
Eine Aufschlüsselung, wie sie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gefordert hatte, bringt aus Sicht des BGH keinen wesentlichen Mehrwert. «Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben», hieß es zur Erläuterung.
Klägerin hält Werbung für unlauter und klagt auf Unterlassung
Der Verein hatte ursprünglich gegen Werbung auf einer Internetseite geklagt, die Immobilienverkäufer an Immobilienmakler vermitteln will. Diese warb den Angaben nach unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.
Das Landgericht Hamburg hatte der Beklagten im Jahr 2022 untersagt, mit solchen Kundenbewertungen ohne Angabe der Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu werben. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen wies es ab. Das Hamburger Oberlandesgericht wies die Berufung dagegen zurück. Dem folgte nun der BGH.