Hamburg (dpa/lno) – In der Affäre um Vorzugskarten für das Hamburger Rolling-Stones-Konzert im Jahr 2017 hat am Dienstag ein neuer Prozess gegen eine ehemalige Staatsrätin in der Finanzbehörde begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft der 64-Jährigen Vorteilsannahme in Tateinheit mit Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat vor. Das Amtsgericht Hamburg hatte die Beamtin Ende 2019 zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt. Nun muss sich eine Strafkammer am Landgericht mit der Sache beschäftigen.
Anklage: Zwei Tickets angenommen und rückdatierte Genehmigung erteilt
Die ehemals für die sieben Hamburger Bezirke zuständige Staatsrätin soll vom damaligen Chef des Bezirksamts Nord das Angebot von zwei Kaufkarten angenommen haben. Die Tickets entstammten einem Kontingent, das vom regulären Verkauf ausgenommen war. Außerdem habe die Angeklagte als Disziplinarvorgesetzte dem Bezirksamtsleiter mit einem rückdatierten Schreiben gestattet, an einem Empfang vor dem Konzert teilzunehmen und vier Freikarten an Bekannte weiterzugeben. Das Landgericht hat nach Angaben der Gerichtspressestelle zwei weitere Verhandlungstermine angesetzt, für den 28. August und den 2. September.
Ehemaliger Bezirksamtsleiter und Vize zu Geldstrafen verurteilt
Das Bezirksamt Nord hatte das Konzert mit 82.000 Zuschauern im Hamburger Stadtpark genehmigt. Der Bezirksamtschef war am 8. April 2022 wegen Vorteilsannahme und -gewährung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen von je 120 Euro verurteilt worden. Das Landgericht hatte ihn jedoch von den Hauptvorwürfen der Bestechlichkeit und Untreue freigesprochen. Sein ehemaliger Stellvertreter wurde wegen Vorteilsannahme und Beihilfe schuldig gesprochen und sollte eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen à 110 Euro zahlen. Freisprüche gab es für zwei Mitangeklagte, die bei der Veranstaltungsagentur für das Konzert verantwortlich waren. Ihnen war Bestechung vorgeworfen worden.
Bundesgerichtshof hebt Urteil auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil im August vergangenen Jahres auf und verwies den Fall zurück an eine andere Strafkammer (Az.: 5 StR 447/22). Das Urteil habe sich als «durchgreifend rechtsfehlerhaft» erwiesen, erklärte der 5. Strafsenat des BGH. Nach Angaben der Pressestelle des Landgerichts sind die Akten ein Jahr später noch nicht nach Hamburg zurückgekehrt.