Gemeinsam zu lachen, stärkt das Teamgefühl und lockert den Arbeitstag auf. Verfehlte Scherze aber können auch gehörig nach hinten losgehen – und Beschäftigte damit sogar vor Gericht landen.
Berlin/Stuttgart (dpa/tmn) – Manche Scherzkekse haben sich den 1. April rot im Kalender markiert – in diesem Jahr fällt er auf einen Freitag. Doch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich genau überlegen, mit wem und vor allem über wen sie Witze machen.
«Es gibt kein Recht darauf, Aprilscherze machen zu dürfen, oder eine rechtliche Ausnahmeregel für den 1. April», sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds.
Sätze wie «Ich wurde befördert!», «Der Chef liebt die Praktikantin!» oder «Das Unternehmen ist pleite!» können zwar eine starke Reaktion auslösen. Doch nicht immer haben sie als Aprilscherz die gewünschte Wirkung.
Schlechte Scherze sind riskant
«Spaß am Arbeitsplatz ist notwendig, um das Sozialgefüge in der Belegschaft zu stärken», so Menssen. Doch: «Man sollte einen Scherz nur mit jemandem machen, mit dem man sich auch ansonsten gut versteht.» Außerdem sollte man sich sicher sein, dass derjenige Spaß versteht.
Ansonsten kann die Aktion nach hinten losgehen. Im schlimmsten Fall kann ein schlechter Scherz sogar den Job kosten. Ein Beispiel: «Wenn es sich jemand so sehr mit Arbeitskollegen und -kolleginnen verscherzt, dass niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten will, kann dies ein Kündigungsgrund sein», sagt Menssen.
Achtung, Schadenersatz: Grenzen kennen und beachten
«Vermeiden sollten Arbeitnehmer Scherze, die Beleidigungen enthalten oder Dritten schaden», warnt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch Witze mit diskriminierendem Charakter sollte man unbedingt bleiben lassen. «Der Betroffene hat dann gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld», sagt Bredereck und bezieht sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Tjark Menssen rät zudem dringend davon ab, eine Kündigung als Scherz auszusprechen. «Gleiches gilt für weitere Scherze mit Kostenfolgen für den Arbeitgeber.» Zum Beispiel die Ankündigung: «Ab 14 Uhr ist arbeitsfrei.» Entstehen Arbeitgebern bei solcherlei Scherzen Kosten, können sie gegenüber dem Verursacher Schadenersatzansprüche geltend machen.
Missverständnisse mit Kunden lassen sich schwer einfangen
Arbeitnehmende sollten es zudem unterlassen, sich als eine andere Person auszugeben – etwa Kunden gegenüber als Chef oder Chefin. Das geht in Richtung Identitätsklau und kann ebenfalls zu einer Abmahnung oder fristlosen Kündigung führen.
Witze gegenüber Personen außerhalb des Unternehmens seien generell unangebracht, sagt Alexander Bredereck. Missverständnisse mit Kunden, Lieferanten oder Konkurrenten ließen sich meist schwieriger wieder einfangen – und ein externer Schaden sei für Unternehmen oft schlimmer.
Scherze gegenüber Untergebenen sollten ebenfalls tabu sein. Wer etwa auf Kosten des Praktikanten Witze macht, wirkt unsympathisch, sagt Bredereck. Genauso können Scherze über Vorgesetzte zu Verstimmung führen. Manchmal hätten spätere Probleme da ihren Ursprung, so der Fachanwalt. Und wer will schon vom Vorgesetzten als Spaßvogel abgespeichert werden?
Rechtslage und Risiko richtig einschätzen
Als Experte für Kündigungsrecht landen bei Alexander Bredereck tatsächlich jedes Jahr mehrere Fälle von Aprilscherzen und Witzen auf dem Schreibtisch, die schiefgegangen sind und in der Folge zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung geführt haben.
«Zum Teil liegt es daran, dass der Scherz tatsächlich Schaden bei jemandem angerichtet hat, weil er sich aufgrund von falschen Informationen anders verhalten hat», sagt er. «Doch zum Teil verstehen Vorgesetzte Scherze auch absichtlich falsch, weil sie schon jemanden auf dem Kieker hatten, und den Witz als Anlass für eine Kündigung nutzen wollen.»
In jedem Fall machen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angreifbar, wenn sie Witze reißen oder anderen Streiche spielen. «Wer also an seinem Job hängt, sollte vorsichtig sein», rät Bredereck.
Bei Ärger schnell reagieren
Wer merkt, dass der eigene Witz schlecht ankam, missverstanden wurde oder jemanden verletzt hat, sollte sich laut Bredereck sofort entschuldigen – und zwar bei allen beteiligten Personen. Ist die Führungskraft bei der Entschuldigung nicht anwesend, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie proaktiv aufsuchen.
Eine Entschuldigung kann sich positiv auf eine mögliche Entscheidung vor dem Arbeitsgericht auswirken, etwa wenn eine Kündigung verhandelt wird. Es gebe Fälle, bei denen ein Urteil abgemildert wurde, weil sich eine Person sofort für ihr Verhalten entschuldigt hat. Das müsse aber schnell passieren, bevor ein Vorgesetzter seine Kündigungsabsichten formuliert hat, sagt der Arbeitsrechtsexperte.
Die Wogen in einem Nachgespräch glätten
«Je größer die Irritation, umso wichtiger ist es, mit dem Betroffenen persönlich über den Vorfall zu sprechen», rät Karriereberater Christoph Burger aus Stuttgart. Man sollte aber mit dem Reflexionsgespräch warten, bis der erste Ärger verflogen ist.
Mit etwas Abstand und genügend Zeit kann man dem Betroffenen – und gegebenenfalls auch der Führungskraft – seine Absichten dann nochmal klar darlegen. Burger ist zuversichtlich: «Bei einem guten Gespräch besteht die Chance, dass sich das Verhältnis dadurch neu justiert und sich so letztlich sogar verbessert.»
Von Isabelle Modler, dpa