Gericht bestätigt Besetzung der Generalstaatsanwaltsstelle

Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat die Wahl des Generalstaatsanwalts bestätigt. (Symbolbild)
Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat die Wahl des Generalstaatsanwalts bestätigt. (Symbolbild) Foto: Markus Scholz/dpa

Schleswig (dpa/lno) – Das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Landes für die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts bestätigt. Wie das Gericht mitteilte, war ein Bewerber aus Hamburg ausgewählt worden. Die vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche den Besetzungsprozess im Juli 2024 gestoppt hatte, wurde damit geändert. 

Die Landesregierung hatte im März 2024 entschieden, dass Ralf Anders neuer Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein werden soll. Der Privatdozent leitet seit 2019 die zweitgrößte Staatsanwaltschaft Deutschlands in Hamburg. Zuvor war Anders in verschiedenen Stationen in der schleswig-holsteinischen Justiz und im Justizministerium tätig, unter anderem als Leiter des für Strafrecht und die Fachaufsicht über die schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaften zuständigen Referats im Ministerium sowie als Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Lübeck.

Verfahrensfehler wirken sich nicht auf Eignung aus

Ein erstes Besetzungsverfahren musste allerdings nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig abgebrochen werden. Nach einer neuen, bundesweiten Ausschreibung hatten sich drei Spitzenjuristen auf die Stelle beworben. Im Ergebnis habe sich der habilitierte Strafrechtler Anders in diesem Bewerbungsverfahren durchgesetzt, so das Justizministerium.

Das Verwaltungsgericht begründete seine damalige Entscheidung zum Stopp der Besetzung wesentlich damit, dass der Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Beurteilung des ausgewählten Bewerbers zugrunde gelegen habe. Bei der Beurteilung sei es zu Verfahrensfehlern gekommen, sodass diese nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden könne. Das Oberverwaltungsgericht sei dem im Ergebnis nicht gefolgt.

Nun habe das Gericht zwar problematisiert, dass beim Antragsteller möglicherweise zu Unrecht auch nebenamtliche Lehrtätigkeiten bei der Beurteilung seiner Kenntnisse eingeflossen seien, während dies bei einer weiteren Antragsstellerin ausgeblieben ist. Dies wirke sich aber nicht auf Gesamturteil und die Eignung aus. Zudem ändere es nichts an der besseren Beurteilung, da die Nebentätigkeit hätte berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wurde Anders laut Gericht vom Land vorgezogen, weil er zuvor auch eine höhere Besoldungsgruppe innehatte.