Gericht: Bewohnerparkzone am Kinderkrankenhaus unzulässig

Kinderkrankenhaus klagt erfolgreich gegen Bewohnerparkzone
Kinderkrankenhaus klagt erfolgreich gegen Bewohnerparkzone Foto: Marcus Brandt/dpa

Hamburg (dpa/lno) – Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone rund um das Kinderkrankenhaus Hamburg-Altona war unrechtmäßig. Das Verwaltungsgericht habe einer Klage des Krankenhauses gegen die im März 2022 eingerichtete Parkzone stattgegeben, bestätigte ein Gerichtssprecher der Deutschen Presse-Agentur. Die Entscheidung sei am vergangenen Donnerstag analog zu einem Urteil aus dem Mai gefallen, in dem das Gericht bereits die Einrichtung der Bewohnerparkzone Grindelhof wegen ihres Zuschnitts für unzulässig erklärt hatte. 

Die Entscheidung zur Altonaer Parkzone ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht habe Berufung dagegen zugelassen, sagte der Sprecher. 

In seiner Entscheidung zum Grindelhof hatte das Gericht moniert, dass die Bewohnerparkzone die zugelassene Größe von maximal 1000 Metern Seitenlänge überschreitet – wenn auch nur um 27 Meter. Gegen das Urteil hat die Verkehrsbehörde Berufung eingelegt.

Klinik zeigt sich von Urteil erleichtert

Welche Folgen das neue Urteil hat, könne derzeit nicht gesagt werden, da die Urteilsbegründung noch nicht vorliege, sagte ein Behördensprecher. Diese müsse zunächst abgewartet und geprüft werden, bevor über mögliche Rechtsmittel entschieden werde. 

Das Kinderkrankenhaus hatte seine Klage im Ende 2022 eingereicht. «Durch das eingeführte Bewohnerparken finden unsere Mitarbeitenden keine Parkplätze mehr und dies wiederum blockiert die Gewinnung weiterer Fachkräfte», sagte die Geschäftsführerin des Altonaer Kinderkrankenhauses, Christiane Dienhold. «Auch die Familien unserer kleinen Patienten sind mit erschwerten Bedingungen konfrontiert. Wir haben die Abschaffung der Parkzone A109 gefordert und sind erleichtert darüber, dass unserer Klage stattgegeben worden ist.»

Hamburg setzt sich für neue Zuschnittsregelungen bei Bewohnerparkzonen ein

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sehe aktuell für Bewohnerparkzonen eine Seitenlänge von 1.000 x 1.000 Meter vor, sagte der Sprecher der Verkehrsbehörde. «Leider wird dieser Zuschnitt auch in Hamburg den geografischen Gegebenheiten und lokalen Bedürfnissen der Menschen vor Ort sehr oft nicht gerecht.»

Die Hansestadt setze sich daher auf Bundesebene für eine Flexibilisierung des Rechtsrahmens ein, «um die Zonen so mehr an die Notwendigkeiten vor Ort und die Lebenswirklichkeit in den Quartieren anpassen zu können», sagte er. 

Zudem betonte er, dass sich das Gericht in der Grindelhof-Entscheidung nur mit der konkreten Ausdehnung der Bewohnerparkzone auseinandergesetzt habe, nicht mit der Parkraumbewirtschaftung als solcher.