
Kiel (dpa/lno) – Die Zahl der Gewaltdelikte gegen Polizistinnen und Polizisten in Schleswig-Holstein hat 2024 deutlich zugenommen. Die Polizei registrierte 1.515 Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe gegen Einsatzkräfte (2023: 1.303), wie aus einer der Deutschen Presse-Agentur vorliegenden Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP hervorgeht. Darunter waren 742 (2023: 635) Widerstandshandlungen und 773 (668) tätliche Angriffe.
Daneben gab es im vergangenen Jahr 5 einfache (2023: 6) und 13 gefährliche Körperverletzungen (2023: 26). Beamte können auch außerhalb von Diensthandlungen aufgrund ihrer beruflichen Zuschreibungen Opfer der Straftaten geworden sein. Die meisten Fälle wurden in Lübeck (261) registriert. Dahinter folgten Kiel (198), der Kreis Pinneberg (174), Neumünster (109) und der Kreis Segeberg (104).
Buchholz fordert mehr Prävention
«Die Zahl der Angriffe gegen Polizeibeamte steigt ungebremst», sagte der FDP-Innenpolitiker Bernd Buchholz. «Fast jedes Jahr weist die Statistik neue Höchststände aus. Das ist wirklich erschreckend.» Auch die Mitarbeiter von Rettungsdiensten und Feuerwehren seien immer öfter betroffen. «Das ist nicht akzeptabel.»
Angriffe gegen Polizeibeamte seien immer auch direkte Angriffe auf den Rechtsstaat, sagte Buchholz. «Unsere Polizeibeamte wie auch andere Einsatzkräfte im Land müssen vor solchen Angriffen besser geschützt werden.» Das Land müsse das Thema Präventionsmaßnahmen in den Blick nehmen und hier besser werden.
2024 wurden nach Angaben der Landesregierung 439 Beamtinnen und Beamte (2023: 432) bei Widerstandshandlungen verletzt, 3 (2023: 7) von ihnen schwer. In 9 Fällen (33) wurden Polizistinnen und Polizisten bei Einsätzen außerhalb des Landes verletzt.
Feuerwehr und Rettungsdienste
Wie aus der Antwort des Innenministeriums außerdem hervorgeht, gab es im vergangenen Jahr 61 tätliche Angriffe (2023: 43) auf Feuerwehr und Rettungsdienste. Zudem wurden 10 Widerstandshandlungen (12) erfasst. Die Statistik weist zudem 9 einfache Körperverletzungen (15) und eine gefährliche Körperverletzung (2) aus.