Urteil: Rückzahlungsklausel für Studienkosten kann unwirksam sein

ILLUSTRATION - Zum Themendienst-Bericht vom 30. März 2022: 46 060 Euro: So viel dürfen vorzeitige Rentnerinnen und Rentnerinnen im Jahr 2022 brutto hinzuverdienen. Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn - Honorarfrei nur für Bezieher des dpa-Themendienstes +++ dpa-Themendienst +++

Wenn Arbeitgeber eine Weiterbildung für ihre Beschäftigten finanzieren, wollen sie die Fachkräfte über bestimmte Klauseln ans Unternehmen binden. Die sind aber nicht immer wirksam, zeigt ein Urteil.

Manchmal übernehmen Arbeitgeber die Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung. Bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag sollen dann regeln, dass Beschäftigte diese Kosten zurückzahlen müssen – sollten sie ihren Arbeitsvertrag vorzeitig beenden.

Diese Klauseln sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig, wie aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Gera (Az. 3 Ca 16/21) hervorgeht. Der Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, zeigt: Die Bedingungen für die Rückzahlungspflicht müssen eindeutig formuliert und klar festgelegt sein.

Keine unangemessene Benachteiligung zugelassen

In dem konkreten Fall forderte das Unternehmen von einer ehemaligen Mitarbeiterin Studienkosten zurück. Die Vereinbarung sah vor, dass die Frau nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums mindestens fünf weitere Jahre im Unternehmen tätig sein sollte. Bei einem Jobwechsel sollte die Rückzahlung aller Kosten fällig werden.

Die Mitarbeiterin kündigte acht Monate nachdem sie ihr Studium abgeschlossen hatte – aus krankheitsbedingten Gründen. Eine Klage des Unternehmens gegen die Mitarbeiterin wies das Arbeitsgericht ab. Die Rückzahlungsvereinbarung benachteiligte die Mitarbeiterin aus Sicht des Gerichts unangemessen.

Rückzahlungsbedingungen müssen klar geregelt sein

Die Begründung: Laut Gericht war unter anderem nicht erkennbar, welche konkreten finanziellen Belastungen auf die Beschäftigte zukommen würden.

Die Rückzahlungsverpflichtung sei zudem lediglich an den Wunsch der Arbeitnehmerin nach Vertragsauflösung geknüpft. Dem Gericht zufolge wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass dieser Wunsch auch durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers hervorgerufen sein könnte.

Darüber hielten die Richter eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zu lang – gemessen an den Kosten von gut 11 000 Euro. Nicht zuletzt hätte sich die achtmonatige Tätigkeit nach Abschluss ebenfalls auf die Höhe der Rückzahlungskosten auswirken müssen.